21.03.2022
Mietrecht
Mietvertraglich erschwerte Eigenbedarfskündigung: Berechtigtes Interesse an Eigenbedarf genügt allein nicht
Mietvertrag stellt für Beendigung des Mietverhältnisses auf Notwendigkeit ab
Macht der Mietvertrag die Beendigung des Mietverhältnisses von deren Notwendigkeit abhängig, so genügt das berechtigte Interesse an der Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 BGB allein nicht aus. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer aus 3 Zimmern bestehenden Eigentumswohnung in Berlin von seiner Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis zugunsten des Bruders einer ihrer Gesellschafter aus Eigenbedarf gekündigt. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig und verwies zur Begründung auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach das Mietverhältnis "nur in besonderen Ausnahmefällen, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen" kündbar war. Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Unzulässigkeit der Eigenbedarfskündigung wegen erhöhtem Bestandsschutzes
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam, so dass kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe. Dem Mieter sei durch die Regelung im Mietvertrag ein gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erhöhter Bestandsschutz eingeräumt worden. Daher genüge ein berechtigtes Interesse an der Kündigung allein nicht aus.
Keine Notwendigkeit für Eigenbedarfskündigung
Nach Auffassung des Landgerichts habe hier kein besonderer Ausnahmefall vorgelegen, der die Kündigung des Mietverhältnisse notwendig gemacht habe. Die wirtschaftlichen Interessen des Bruders seien nicht so schlecht, dass ihm die Anmietung eines anderen Wohnraums für sich und seine Familie unzumutbar wäre. Der Familie mit zwei Kindern stand 2.000 € monatlich zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs zur Verfügung.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 250/rb)