22.02.2022
Mietrecht
"Notwendigkeit" Voraussetzung für Kündigung: Nutzung einer Eigentumswohnung als Zweitwohnung rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung
Nutzung als Zweitwohnung begründet keine Notwendigkeit für Kündigung
Enthält ein Mietvertrag eine sogenannte gesetzesverstärkende Bestandsklausel, wonach das Mietverhältnis nur bei einer "Notwendigkeit" gekündigt werden kann, ist eine Eigenbedarfskündigung zwecks Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden klagte ein Wohnungseigentümer seit dem Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen seine Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Seinen Anspruch stützte er unter anderem auf eine Eigenbedarfskündigung. Er wollte seine Wohnung als Zweitwohnung nutzen. Der Kündigung hielten die Mieter entgegen, dass laut Mietvertrag das Mietverhältnis nur beendet werden kann, wenn dies "notwendig" ist. Eine solche Notwendigkeit bestehe hier nicht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Wohnungseigentümer stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Der Mietvertrag enthalte eine sogenannte gesetzesverstärkende Bestandsklausel. Der Wohnungseigentümer habe aber keine Tatsachen vorgetragen, welche die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Der angeführte Eigenbedarf zwecks Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung genüge nicht.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)