29.10.2009
Vertragsrecht,Verbraucherrecht
LG Hamburg: Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen unwirksam
In Vertragsklausel verwendete Formulierung „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ zur Preiserhöhung nicht zulässig
Behält sich ein Energieversorgungsunternehmen in seinen Vertragsbedingungen vor, den Gaspreis der „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen, benachteiligt dies den Gaskunden unangemessen. Eine derartige Regelung ist, genauso wie die auf sie gestützte Gaspreiserhöhung, unwirksam. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Die Kläger in dem von der Ersten Zivilkammer des Landgerichts Hamburg entschiedenen
Fall sind oder waren Gaskunden der beklagten Energieversorgerin. In die von ihr
vorformulierten Gaslieferungsverträge hatte die Beklagte eine Regelung aufgenommen, nach
der sie berechtigt war, ihre Preise der „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen.
Die Kläger hielten eine auf diese Klausel gestützte Preiserhöhung jedoch für unwirksam und
klagten hiergegen.
Preisänderungen müssen nachvollziehbar und nachrechenbar sein
Das Landgericht hat die Preisanpassungsklausel als unwirksam angesehen. In Verträgen mit
Verbrauchern seien an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungsklausel hohe
Anforderungen zu stellen. Klauseln, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem
Belieben erlaubten, seien unwirksam. Erforderlich sei vielmehr, dass die Voraussetzungen
für eine Preiserhöhung möglichst konkret festgelegt würden. Der Kunde müsse die
Möglichkeit erhalten, die Preisänderungen nachzuvollziehen und nachzurechnen. Die hierfür
notwendigen Daten habe das Energieversorgungsunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Unangemessene Benachteiligung
Eine Bezugnahme auf die „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ genüge diesen
Anforderungen nicht. Sie lasse bereits offen, auf welche konkreten Daten und Bezugsgrößen
die Preisänderung gestützt werden könne. Insbesondere bleibe unklar, auf welchen
Energiemarkt und welche Energieträger Bezug genommen werde. Die Kläger seien durch
die Preisanpassungsklausel unangemessen benachteiligt worden, da sie bei Vertragsschluss
nicht hätten einschätzen können, welche Preiserhöhungen auf sie zukommen würden. Die
Beklagte habe sich dagegen die Möglichkeit eingeräumt, die Tarife ohne vertraglich
festgelegte Voraussetzungen und Grenzen zu erhöhen und eigentlich veranlasste
Preisreduzierungen nicht (sogleich) vorzunehmen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, LG Hamburg