04.06.2020
Mietrecht
Unzulässige Eigenbedarfskündigung wegen hohen Alters und schlechten Gesundheitszustands des Mieters
Mieter kann sich auf unzumutbare Härte berufen
Eine Eigenbedarfskündigung kann wegen des hohen Alters und des schlechten Gesundheitszustands des Mieters unzulässig sein. In diesem Fall kann sich der Mieter auf eine unzumutbare Härte gemäß § 574 Abs. 1 BGB berufen. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 erhielt die Mieterin einer Erdgeschosswohnung eine Eigenbedarfskündigung. Dagegen legte die Mieterin Widerspruch ein. Sie führte an, dass eine Räumung der Wohnung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Mieterin war 87 Jahre alt und lebte seit 1963 in der Wohnung. Sie war in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem war sie pflegebedürftig und litt unter anderem an einer Angststörung und einer sozialen Anpassungsschwierigkeit. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Nürnberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Zwar sei die Eigenbedarfskündigung an sich wirksam. Jedoch stelle die Beendigung des Mietverhältnisses für die Mieterin eine unzumutbare Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB dar. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass eine Veränderung des häuslichen Umfelds im Rahmen einer Räumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mieterin führen würde.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Amtsgericht Nürnberg, ra-online (zt/WuM 2020, 288/rb)