01.10.2019
Mietrecht
Eigenbedarfskündigung und Härteeinwand: Räumungsunfähigkeit eines an Demenz erkrankten Wohnungsmieters
Drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Umzugs
Gegen eine Eigenbedarfskündigung ist der Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 BGB gegeben, wenn der Wohnungsmieter an Demenz erkrankt ist und durch den Umzug eine Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. In diesem Fall besteht eine Räumungsunfähigkeit. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter eine berechtigte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Die Mieter der Wohnung, ein älteres Ehepaar, haben dagegen einen Härtewiderspruch erhoben. Sie führten an, dass dem Ehemann aufgrund seiner Demenzerkrankung eine Umgewöhnung in eine neue Wohnung nicht zumutbar sei. Der Vermieter hielt dies für unzutreffend und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Hattingen gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der Mieter.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der Demenzerkrankung des Mieters bestehe eine Räumungsunfähigkeit nach § 574 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis sei daher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.
Drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Umzugs
Ein Sachverständiger habe überzeugend dargestellt, so das Landgericht, dass dem Mieter bei einem Umzug konkret erhebliche weitere gesundheitliche Verschlechterungen drohen. Dabei verwies der Sachverständige darauf, dass demente Menschen besonders stressanfällig seien und daher ein erhöhtes Risiko von Schlaganfällen bestehe.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Essen, ra-online (zt/WuM 2019, 532/rb)