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03.04.2025

Verwaltungsrecht

Freie Wahl des Zustellers bei Einrichtung von zwei Briefkästen zum Einlegen von privater und geschäftlicher Post

Ordnungsgemäße Zustellung durch Einlegen der Post in einer der beiden Briefkästen

Werden für das Einlegen von privater und geschäftlicher Post zwei Briefkästen eingerichtet, so kann der Zusteller frei wählen, in welchem er die Post einlegt. Dadurch wird eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt. Dies hat der Hessische Verwaltungs­gerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 sollte eine Postzustellerin drei Widerspruchsbescheide betreffend einer Baugenehmigung und zwei Bauvorbescheide an die Anwälte eines Bürgers zustellen. Die Anwälte hatte auf ihrem Grundstück zwei Briefkästen vorgehalten. Einer war für die private Post und der andere für die geschäftliche Post bestimmt. Auf dem Briefkasten für die private Post stand der Hinweis "Bitte auch Briefkasten Anwaltskanzlei benutzen". Die Postzustellerin betätigte zunächst erfolglos die Klingel für die Privatwohnung der Anwälte und legte schließlich die Widerspruchsbescheide in den Briefkasten für die private Post. Nachfolgend bestand im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Baugenehmigung und die Bauvorbescheide Streit, ob dadurch eine wirksame Zustellung der Widerspruchsbescheide bewirkt wurde. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bejahte dies.

Ordnungsgemäße Zustellung der Widerspruchsbescheide Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung der Widerspruchsbescheide vor. Die Anwälte des Klägers haben mit dem auf dem Briefkasten für die private Post angebrachten Hinweis ihre beiden Briefkästen sowohl für private als auch geschäftliche Post als Einlegeort eingerichtet.

Freie Wahl des Postzustellers für Einlegung der Post Werden beide Briefkästen auf dem Grundstück jeweils für Privat- und Geschäftspost bereitgehalten, so der Verwaltungsgerichtshof, könne der Postzusteller frei wählen, in welchen der beiden Briefkästen er sowohl die private als auch die geschäftliche Post einlegt. Damit stehe es dem Postzusteller zugleich frei, zu wählen, welche er zu den Briefkästen gehörigen Klingeln er für den zuvor erforderlichen persönlichen Übergabeversuch betätigt. Die Vornahme des Übergabeversuchs könne also ordnungsgemäß sowohl indem Geschäftsraum als auch in der privaten Wohnung der Anwälte des Klägers erfolgen. Es reiche aus, dass der Postzusteller eine der vorhandenen Klingeln betätige.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessischer Verwaltungsgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:15.03.2022
  • Aktenzeichen:4 A 1326/20.Z

Quelle:Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)