11.12.2006
Kartellrecht
ENSO unterliegt im Streit um Gaspreiserhöhung
Lieferant hat keine wirksame Anspruchsgrundlage
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung der ENSO Erdgas GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.06.2006 zurückgewiesen. Damit ist die Erdgaspreiserhöhung aus dem Jahre 2004 weiterhin nicht wirksam.
Mehrere Sondervertragskunden des ostsächsischen Gasversorgers hatten dort Klage erhoben mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen ab dem 01.10.2004 feststellen zu lassen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, da in den Verträgen eine Befugnis des Gasversorgers, die Preise zu erhöhen, nicht wirksam vereinbart worden sei. Vielmehr sei die entsprechende Klausel zu unbestimmt, was den Umfang zukünftiger Preiserhöhungen angehe.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts geht demgegenüber zwar davon aus, dass der Gasversorger vertraglich zu Preiserhöhungen berechtigt ist. Dies folge daraus, dass der jeweilige Gaspreis aufgrund kartellrechtlicher Maßgaben einem fiktiven Marktpreis entsprechen müsse und dieser nicht zu prognostizieren sei. Die Kriterien der Preisanpassung müssten allerdings in den jeweiligen Erhöhungsschreiben angegeben werden. Da dies nicht ausreichend geschehen ist, blieb es im Ergebnis beim erstinstanzlichen Urteil.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des OLG Dresden vom 11.12.2006