02.11.2023
Mietrecht
Eigenbedarfskündigung: Abstrakte Familienplanung kann keinen weit überhöhten Wohnbedarf rechtfertigen
Wohnung muss tatsächlichen Bedürfnissen der Bedarfsperson entsprechen
Eine abstrakte Familienplanung kann einen weit überhöhten Wohnbedarf nicht rechtfertigen. Die Wohnung muss den tatsächlichen Bedürfnissen der Bedarfsperson entsprechen. Anderenfalls ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter einer Dreizimmerwohnung in Berlin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben, da sich die Mieterin weigerte die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu akzeptieren. Der Enkel des Vermieters sollte in die Wohnung einziehen. Obwohl dieser noch keine konkrete Familienplanung hatte und noch nicht einmal über eine Partnerin verfügte, sollte der Enkel nach den Vorstellungen des Vermieters die Wohnung zur Familiengründung nutzen. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung sei als rechtmissbräuchlich einzustufen. Denn vorliegend habe nicht die Auswahl der Wohnung den tatsächlichen Bedürfnissen und Wünschen der Bedarfsperson gefolgt, sondern umgekehrt die Bedürfnisse und Wünsche der Bedarfsperson sei erst durch die Auswahl der Wohnung geweckt und bestimmt worden.
Vorliegen eines weit überhöhten Wohnbedarfs
Nach Ansicht des Landgerichts liege ein weit überhöhter Wohnbedarf vor. Die bevorstehende Familienplanung könne diesen nicht rechtfertigen. Denn die Familienplanung sei bestenfalls als vage zu klassifizieren. Mangels Konkretisierung und Verfestigung einer Familienplanung genügen abstrakte Erwägungen für sich genommen nicht, den eine Kündigung wegen Eigenbedarfs tragenden Bedarf an zusätzlichen Wohnraum erst zu begründen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)