02.12.2019
Mietrecht
Kein Eigenbedarf bei unterlassenem Versuch der Anmietung einer Alternativwohnung trotz behaupteter Dringlichkeit des Umzugs
Ausnahme: Zeitweilige Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar
Begründet ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung mit der Behauptung, die Bedarfsperson benötige dringend die Wohnung, so bestehen an dem Eigenbedarf Zweifel, wenn trotz der zeitlich unabsehbaren Vorenthaltung der Wohnung durch den Mieter die Bedarfsperson sich nicht um eine zeitweilige Ersatzunterkunft bemüht. Eine Ausnahme besteht, wenn die Anmietung einer Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2018 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, die Wohnung für eine 81-jährige Angehörige zu benötigen. Diese sei seit dem Winter 2017 am Herzen erkrankt und müsse daher nach Berlin ziehen. Da die Mieter von Anfang an den geltend gemachten Eigenbedarf anzweifelten, erhob die Vermieterin schließlich Klage.
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage im Mai 2019 ab. Seiner Ansicht nach habe die Vermieterin den geltend gemachten Eigenbedarf nicht nachweisen können. Sowohl die Vermieterin als auch die Bedarfsperson haben sich in Widersprüche verwickelt und seien nicht glaubwürdig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Es sei zutreffend, dass die Aussagen der Vermieterin und Bedarfsperson zum Eigenbedarf unglaubhaft und unglaubwürdig seien.
Zweifel an Eigenbedarf aufgrund fehlender Anmietung einer vorübergehenden Ersatzwohnung
Hinzu komme nach Auffassung des Landgerichts, dass die Bedarfsperson trotz der angeblichen Dringlichkeit des Umzuges nach Berlin seit mittlerweile zwei Jahren keinen Versuch unternommen habe, vorübergehend eine Ersatzwohnung anzumieten. Dies spreche ebenfalls gegen das Vorliegen des behaupteten angeblich dringenden Eigenbedarfs. Es sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Bedarfsperson auch nicht aussichtslos gewesen eine Ersatzwohnung anzumieten.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1311/rb)