05.07.2006
Kartellrecht
E.ON Ruhrgas muss wettbewerbswidrige Lieferverträge beenden
Kartellamt erwartet nun sinkende Gaspreise
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Antrag von E.ON/Ruhrgas, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, abgelehnt. Das Bundeskartellamt hatte E.ON/Ruhrgas mit Verfügung vom 13.01.2006 aufgegeben, ihre langfristigen Lieferverträge mit regionalen und lokalen Gasversorgungsunternehmen, die ihren Bedarf ganz oder ganz überwiegend bei E.ON decken, bis spätestens zum 30. September 2006 zu beenden und in diesen Fällen keine neuen langfristigen Gasbezugsverpflichtungen zu begründen.
Grund für die Verfügung
war die Überzeugung des Bundeskartellamtes, dass die mehrjährigen Abnahmeverpflichtungen,
die E.ON den betreffenden Gasversorgern abverlangte, geeignet seien,
den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Art.
81 des EG-Vertrages sowie gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Der Senat hätte nach § 65 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Nr. 2 u. 3 GWB die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde nur anordnen können, wenn er nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen
wäre,
- dass ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen,
oder zu dem Schluss,
- dass die Vollziehbarkeit der Verfügung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Im Ergebnis sieht der Kartellsenat beide Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die vom
Bundeskartellamt beanstandeten Abreden verpflichteten die Regional- und Ortsgasunternehmen ihren gesamten oder jedenfalls ihren weit überwiegenden gegenwärtigen und
künftigen Erdgasbedarf bei einem einzigen Lieferanten, nämlich E.ON, zu beziehen. Die
Bezugsbindung schließe die Konkurrenz für die vereinbarte Vertragsdauer aus. Wenn dies
langfristig geschehe, könne der Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar beeinträchtigt
werden. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt auch das Interesse, eine preisgünstige
Energieversorgung zu sichern, keinen zeitlichen Gleichlauf zwischen Absatzversorgungs-
und Gasimportverträgen. Dieses Interesse sei mit der Liberalisierung der Energiemärkte
in Einklang zu bringen, die ein gleichwertiges Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes
sei. Außerdem sei nicht wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach Gas in Zukunft nachlasse,
so dass E.ON sein Gas auch weiterhin absetzen könne. Das Unternehmen habe auch
keinen Anspruch auf gesicherte Absätze, sondern müsse sich - wie jedes Wirtschaftsunternehmen
- der Konkurrenz stellen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 20.06.2006