24.05.2006
Vertragsrecht,Verbraucherrecht
Gericht erklärt Gaspreiserhöhungen des Energieversorgers swb für unwirksam
Preisanpassungsklauseln verstoßen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Landgericht Bremen hat die von dem verklagten Energieversorger swb Vertrieb GmbH vom 01.10.2004 bis 01.01.2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen für unwirksam erklärt. Die Entscheidung entfaltet allerdings nur rechtliche Wirkung unmittelbar zwischen den Klägern dieses Verfahrens und der Beklagten.
In dem vor dem Landgericht Bremen geführten Zivilverfahren verlangten die insgesamt 59 Kläger festzustellen, dass die von der Beklagten in der Zeit vom 01.10.2004 bis 01.01.2006 in vier Stufen vorgenommenen Preiserhöhungen für Erdgas von 4,01 Cent/Kilowattstunde auf 5,55 Cent/Kilowattstunde unbillig und unwirksam sind. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass eine nachvollziehbare Rechtfertigung für die Erhöhungen nicht ersichtlich sei und insbesondere nicht auf eine angebliche Ölpreisbindung gestützt werden könne. Die Beklagte berief sich darauf, dass sie lediglich Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten weitergegeben habe.
Das Landgericht ist in dem genannten Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die in den Verträgen mit den Klägern enthaltenen Preisanpassungsklauseln, auf die die Beklagte die Gaspreiserhöhungen stützt, wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Deshalb bestehe keine Rechtsgrundlage für die vorgenommenen Erhöhungen.
Zur Begründung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt: Nach den hier anwendbaren gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen müssten die von der Beklagten verwendeten Klauseln für den Kunden klar und verständlich sein. Bei Preisanpassungsklauseln bedeute dies, dass der Kunde den Umfang einer auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss erkennen und die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an Hand der Klausel selbst messen können müsse. Diese Voraussetzungen erfüllten die, je nach Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf unterschiedliche Kriterien (Lohnkosten, Heizölpreisentwicklung, vom Vorlieferanten in Ansatz gebrachte Werte) zur Preisanpassung abstellenden Klauseln der Beklagten nicht. In den Klauseln fehle es jeweils an hinreichend klaren Beschreibungen der für eine Preiserhöhung maßgeblichen Bezugsfaktoren und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises. Der Kunde könne ohne weitere Angaben, etwa über die Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Vorlieferanten oder Einzelheiten der angewandten Berechnungsmethoden, allein an Hand der Preisanpassungsklauseln die Berechtigung der Erhöhung nicht nachvollziehen. Dies verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen und führe zur Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln.
Zum Thema "Gaspreiserhöhung" vgl. auch:
Amtsgericht Heilbronn, Urt. v. 15.04.2005:
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des LG Bremen vom 24.05.2006