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31.05.2017

Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung rechtfertigt keine Eigen­bedarfs­kündigung

Kein berechtigtes Interesse zur Kündigung

Die beabsichtigte Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung durch den Vermieter und seine Familienangehörigen stellt kein berechtigtes Interesse zur Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im Jahr 2015 unter anderem wegen einer beabsichtigten Eigennutzung der Wohnung gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die auswärtigen Vermieter und ihre Familienangehörigen die Wohnung zu Besuchszwecken und längeren Aufenthalten in der Stadt nutzen wollten. Ihren eigentlichen Wohnsitz wollten die Vermieter und die Familienangehörigen aber nicht aufgeben. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig, so dass die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Amtsgericht Neustadt an der Aisch verneinte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gestützt auf die Eigenbedarfskündigung. Denn diese Kündigung sei unwirksam.

Keine Eigenbedarfskündigung aufgrund Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung Nach Auffassung des Amtsgerichts habe den Vermietern kein berechtigtes Interesse an der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugestanden. Denn sie und ihre Familienangehörigen haben die Wohnung nicht als Wohnung, sondern als Ferienwohnung nutzen wollen. Ein Aufenthaltsort für längere Besuche genüge nicht, um einen Wohnsitz zu begründen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Vermieter und ihre Familienangehörigen in der Wohnung eine Niederlassung von Dauer beabsichtigten, mit dem Willen dort den räumlichen Schwerpunkt ihres Lebens einzurichten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Neustadt an der Aisch
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.08.2016
  • Aktenzeichen:1 C 321/15

Quelle:Amtsgericht Neustadt an der Aisch, ra-online (vt/rb)