25.01.2016
Mietrecht
Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss Alternativwohnung selbst bei Befristung des Mietvertrags anbieten
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung aufgrund Rechtsmissbrauchs
Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, so ist er verpflichtet, dem Mieter eine Alternativwohnung anzubieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Alternativwohnung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung steht, also nur befristet angemietet werden kann. Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Erdgeschosswohnung im April 2015 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter wollten die Wohnung mit einer anderen Wohnung verbinden, um somit mehr Platz für die wachsende Familie zu haben. Die Mieterin wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung. Ihrer Meinung nach haben die Vermieter ihr die Dachgeschosswohnung als Ersatz anbieten müssen. Dies sahen die Vermieter anders, da die Dachgeschosswohnung nur befristet habe vermietet werden können und somit für die Mieterin ungeeignet gewesen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieter. Die Eigenbedarfskündigung sei als rechtsmissbräuchlich zu werten gewesen, da die Vermieter ihre Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung verletzt haben.
Anbietpflicht besteht auch für befristete Mietverträge
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags greife in die Lebensführung des Mieters besonders stark ein, so das Amtsgericht. Der Vermieter müsse daher ihm mögliche Maßnahmen ergreifen, um den Eingriff abzumildern. Dazu gehöre etwa das Anbieten einer vergleichbaren anderen Wohnung im selben Anwesen oder in derselben Wohnanlage. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob die Alternativwohnung objektiv für die Wohnbedürfnisse des Mieters geeignet sei. Es sei Sache des Mieters zu entscheiden, inwieweit er Nachteile in Kauf nehmen wolle. Aus diesem Grund sei daher auch eine Wohnung anzubieten, die nur befristet vermietet werden könne. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass andernfalls ein Missbrauchspotential geschaffen werde.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 42/rb)