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27.06.2014

Mietrecht,Schadensersatzrecht

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf besteht Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Mehrbetrags der Nettokaltmiete der neuen Vergleichswohnung

Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs muss vom Vermieter plausibel begründet werden

Ist der Eigenbedarf des Vermieters an seiner Wohnung nur vorgetäuscht, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Mehrbetrags der Nettokaltmiete der neuen Vergleichswohnung zu. Beruft sich der Vermieter auf einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs muss er diesen plausibel begründen. Kann er dies nicht, so ist von einem vorgetäuschten Eigenbedarf auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 kam es in einer Mietwohnung aufgrund einer Rohrverstopfung zu einer Überschwemmung. Der Mieter der Wohnung beauftragte daraufhin ein Unternehmen mit der Beseitigung der Verstopfung. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 281,14 EUR verlangte der Mieter von seinen Vermietern ersetzt. Nachdem sich diese weigerten dem nachzukommen, zog der Mieter die Beseitigungskosten von seiner Märzmiete ab. Davor hatten die Vermieter aber gewarnt und mit einer Kündigung in einem solchen Fall gedroht. So kam es auch, dass dem Mieter im März 2012 gekündigt wurde. Zur Begründung führten die Vermieter an, dass sie die Wohnung für ihre Tochter benötigten, da diese in der Stadt studieren wollte. Tatsächlich bewohnte die Tochter die Wohnung niemals. Im November 2012 wurde die Wohnung auch anderweitig vermietet. Der ehemalige Mieter war aufgrund dessen der Meinung, dass der Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht worden sei und klagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Mehrkosten für die neue Wohnung. Die Vermieter wiederum wiesen darauf hin, dass aufgrund anderweitiger Pläne ihrer Tochter der Eigenbedarf nachträglich weggefallen sei.

Anspruch auf Schadenersatz bestand Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Differenz der Nettomiete zwischen der alten und der neuen Wohnung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn der Vermieter habe aufgrund eines nicht bestehenden Eigenbedarfs die Kündigung ausgesprochen.

Keine plausible Begründung des nachträglichen Wegfalls der Eigenbedarfskündigung Zwar müsse grundsätzlich der Mieter vortragen und beweisen, so das Amtsgericht weiter, dass der Vermieter seine vertraglichen Pflichten verletzte. Dies gelte jedoch nicht bei einer Eigenbedarfskündigung. Bei dieser sei es dem Mieter nicht möglich den fehlenden Selbstnutzungswillen darzulegen bzw. nachzuweisen. Daher sei es zunächst Aufgabe des Vermieters die Gründe des nachträglichen Wegfalls des Eigenbedarfs plausibel vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2005 - VIII ZR 368/03 -). Dies sei den Vermietern im vorliegenden Fall aber nicht gelungen. Zwar könne es aufgrund kurzfristig entstehender neuer Perspektiven in der Berufsausbildung zu Planänderungen kommen. Dass dies hier der Fall war, haben die Vermieter aber nicht hinreichend dargelegt. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass vor der Eigenbedarfskündigung eine Kündigung wegen der zu erstattenden Beseitigungskosten angedroht wurde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Münster
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.01.2014
  • Aktenzeichen:61 C 568/13

Quelle:Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2014, 274/rb)