13.10.2010
Mietrecht
BGH zu den Informationspflichten eines Vermieters bei Freiwerden einer vergleichbaren Wohnung nach Eigenbedarfskündigung
Vermieter muss gekündigtem Mieter freie Wohnung im gleichen Haus als erstes anbieten
Ein Vermieter darf Mieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen. Wird jedoch während der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung im selben Haus frei, muss er diese Wohnung zunächst dem gekündigten Mieter anbieten, bevor er sie anderweitig vermietet. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.
Entscheidung von Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.
Bei ausbleibender Information an Mieter ist ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und unwirksam
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da im vorliegenden Streitfall der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online