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03.04.2025

Mietrecht

Gute Anbindung an ÖPNV und gute Nahversorgung stellen in Berlin keine wohnwerterhöhenden Merkmale dar

Gute Erreichbarkeit von Bus- und Straßen­bahn­haltestellen sowie Supermärkte ist in Berlin keine Besonderheit

In Berlin stellt die gute Anbindung einer Wohnung an den ÖPNV und die gute Nahversorgung keine wohnwerterhöhenden Merkmale dar. Die gute Erreichbarkeit von Bus- und Straßen­bahn­haltestellen sowie Supermärkten ist in Berlin keine Besonderheit. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2024 machte die Vermieterin einer Wohnung in Berlin eine Mieterhöhung geltend. Dabei hielt sie insbesondere die Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) des Berliner Mietspiegels 2023 für als positiv gegeben. Sie begründete dies damit, dass die nächsten Supermärkte in einer Entfernung von weniger als 100 m entfernt waren. Zu einer Apotheke und einem Allgemeinarzt waren es ca. 200 m. Zudem befanden sich in ca. 350 bis 400 m Bushaltestellen, die von mehreren Buslinien bedient wurden. Das sich die Mieterin weigerte der Mieterhöhung zuzustimmen, erhob die Vermieterin Klage.

Keine wohnwerterhöhende Berücksichtigung der guten Anbindung an ÖPNV Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass die gute Anbindung an den ÖPNV nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Die Erreichbarkeit einer Bus- oder Straßenbahnhaltestelle stelle angesichts des gut ausgebauten Netzes in Berlin keine Besonderheit dar. Der Personennahverkehr in Berlin decke nicht nur den Bereich innerhalb des Berliner Rings, sondern auch die Tarifzone B flächendeckend ab. Würde man diese Verkehrsanbindung als zusätzliches Merkmal berücksichtigen, wäre praktisch jede Wohnung betroffen. Zudem dürfe die Verkehrsanbindung sogar schlechter sein als die der überwiegenden Zahl der Berliner Wohnungen, da die Wohnung der Beklagten nicht in der Nähe einer S- oder U-Bahn-Haltstelle liegt.

Gute Nahversorgung begründet ebenfalls keine Wohnwerterhöhung Auch die gute Nahversorgung wertete das Amtsgericht nicht als wohnwerterhöhend, da dies keine wesentliche Besonderheit in Berlin darstelle. Berlin verfüge insgesamt über eine gute Nahversorgung. So führte die Klägerin selbst aus, dass die durchschnittliche Entfernung zum nächsten Supermarkt in Berlin 1,1 km betrage. Damit sei für die Mehrzahl der Berliner Mieter eine Einkaufsmöglichkeit vorhanden, die mit dem Auto schnell, mit dem Fahrrad in ca. 5 Minuten und auch zu Fuß in kurzer Zeit erreichbar sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Lichtenberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:04.02.2025
  • Aktenzeichen:7 C 5099/24

Quelle:Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (vt/rb)