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05.10.2007

Wettbewerbsrecht,Kartellrecht

Langfristige und bedarfsdeckende Lieferverträge von E.ON gerichtlich untersagt

Behinderung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt

Der für Kartellsachen aus dem Bereich der Energieversorgung zuständige 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die E.ON Ruhrgas AG in ihren Verträgen über die Gaslieferung an Regional- und Ortsgasunternehmen Vereinbarungen hinsichtlich langjähriger Bezugsverpflichtungen abzustellen hat.

Derartige Regelungen würden den Wettbewerb auf dem Gasmarkt beschränken. Nachdem der Senat bereits durch Beschluss vom 20. Juni 2006 (vgl. Pressemitteilung vom selben Tag) in einem Eilverfahren den Antrag der E.ON Ruhrgas AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abgelehnt hatte, hat er durch seine heute verkündete Entscheidung einen entsprechenden Beschluss des Bundeskartellamtes vom 13. Januar 2006 in vollem Umfang bestätigt. Die E.ON Ruhrgas AG und sechs weitere überregionale Ferngasunternehmen bilden die erste Stufe der dreistufig gegliederten Gaswirtschaft in Deutschland. Diese Unternehmen verfügen über Bezugsverträge mit den wichtigsten in- und ausländischen Erdgasproduzenten und –exporteuren. Auf der zweiten Stufe stehen acht regionale Ferngasunternehmen, die weder eigene Förderquellen besitzen, noch über bedeutsame Lieferverträge mit in- und ausländischen Erdgasproduzenten und –exporteuren verfügen. Auf der dritten Stufe stehen regionale und lokale Gasversorger, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt bei der Belieferung von privaten Haushalten und Kleingewerbekunden haben. Die Verträge, die Grundlage der Belieferung der Regional- und Ortsgasunternehmen u.a. durch die E.ON Ruhrgas AG sind, weisen die Besonderheit auf, dass sie meist Bezugsbindungen von 80 bis 100% des Gasbedarfs vorsehen und über lange Laufzeiten von mehr als vier bis hin zu 20 Jahren abgeschlossen werden.

In dem von der E.ON Ruhrgas AG und zwei regionalen Versorgern angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2006 hatte das Bundeskartellamt diese Praxis beanstandet. Der 2. Kartellsenat hat die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Verträge mit Regional- und Ortsgasunternehmen seien wegen ihrer Bedarfsdeckungsvereinbarungen und der langen Laufzeiten geeignet, den Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beeinträchtigen. Durch die Bindung des nahezu gesamten Gasbedarf der regionalen Versorger an die E.ON Ruhrgas AG werde verhindert, dass Regional- und Ortsgasunternehmen ihren Bedarf über Drittlieferanten decken könnten.

Die Praxis der E.ON Ruhrgas AG, mit einem Abnehmer mehrere Verträge mit unterschiedlichen Lieferanteilen und Laufzeiten („Stapelverträge“) abzuschließen, beschränke gleichfalls den Wettbewerb. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung werde deutlich, dass auch bei dieser Vertragsgestaltung nahezu der gesamte Bedarf eines regionalen Versorgers über eine lange Zeit in der Hand eines einzelnen Anbieters gebündelt werde und aus diesem Grund die Schranken für den Zutritt anderer Anbieter auf den Markt der Versorgung von Regional- und Ortgasunternehmen mit Gas aufrecht erhalten würden. Im Falle der Neuvergabe der bei gestaffelten Lieferverträgen frei werdenden Teilmengen sei zu berücksichtigen, dass bei den durch ein langjähriges Gebietsmonopol in ihrem Nachfrageverhalten geprägten Regional- und Ortsgasunternehmen die Bereitschaft zum Wechsel zu einem anderen Anbieter nur sehr eingeschränkt vorhanden sei. Gerade kleinere Regional- und Ortsgasunternehmen könnten dazu neigen, am vertrauten und bewährten Vertragspartner festzuhalten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:04.10.2007
  • Aktenzeichen:VI- 2 Kart 1/06 (V)

Quelle:ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 04.10.2007