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29.11.2007

Vertragsrecht,Verbraucherrecht

Erneut Klagen gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen

Das Landgericht Oldenburg hat in vier weiteren Zivilverfahren, die den Streit um die in den letzten Jahren vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum Gegenstand haben, die Klagen der Verbraucher abgewiesen bzw. ihre Berufung gegen die abweisenden erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts Oldenburg zurückgewiesen.

In drei Berufungsverfahren wenden sich Verbraucher aus Surwold, Oldenburg und Jever gegen die seit dem 01.09.2004 durch die EWE AG vorgenommenen Gaspreiserhöhungen, die sie für unbillig und daher unwirksam halten. Das Amtsgericht Oldenburg hat in seinen Urteilen vom 21.12.2005, 20.07.2006 und 16.11.2006 in sämtlichen Verfahren die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beklagte EWE AG zu den günstigsten Anbietern unter den Energieversorgern zähle und daher nicht von einer Unangemessenheit ihrer Festsetzung des Gastarifs ausgegangen werden könne.

Das Landgericht hat die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Die Klagen seien unbegründet, da die seitens der EWE AG vorgenommenen Tarifänderungen noch der Billigkeit im Sinne des § 315 Absatz 3 BGB entsprächen. (Weitere Begründung: )

Ein weiteres Berufungsurteil des Landgerichts befasst sich mit der Berechtigung der Gaspreiserhöhungen, die von der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zum 01.10.2004, 01.10.2005 und 01.01.2006 vorgenommen worden sind.

Das Amtsgericht Delmenhorst hatte der Klage zweier Verbraucher aus Delmenhorst auf gerichtliche Feststellung, dass die Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind, stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Stadtwerke Delmenhorst GmbH hatte vor dem Landgericht Oldenburg Erfolg. Die 9. Zivilkammer hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbraucher abgewiesen. Die auch in diesem Fall nach § 315 Absatz 3 BGB vorzunehmende Billigkeitsprüfung habe ergeben, dass das beklagte Versorungsunternehmen seinen unternehmerischen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Gastarife nicht überschritten habe. Durch einen Wirtschaftsprüfungsbericht der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft COMMERZIAL TREUHAND GmbH sei nachgewiesen, dass die Gaspreiserhöhungen den in der Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2007 gestiegenen Bezugskosten entsprächen. Wenn das Gasversorgungsunternehmen - wie hier - nur die gestiegenen Bezugskosten durch die jeweiligen Erhöhungen an die Kunden weitergebe, nehme es ein berechtigtes Interesse wahr. Des Weiteren zeigten Vergleiche mit den Preisen anderer Versorgungsunternehmen, dass die von der Stadtwerke Delmenhorst GmbH festgesetzten Tarife auch unter Berücksichtigung der Erhöhungen im Rahmen des Marktüblichen lägen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnten sie daher nicht als unbillig angesehen werden.

Ob bereits die vor den Preiserhöhungen geforderten Tarife, insbesondere der sog. Sockeltarif, unbillig erhöht gewesen seien, könne hier nicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung untersucht werden. Denn die bis zu den Erhöhungen geltenden Gaspreise seien zwischen den Parteien vereinbart bzw. von den Klägern als Kunden unbeanstandet hingenommen worden. Bei einer öffentlich bekannt gemachten Preiserhöhung, die der Kunde akzeptiere, indem er weiterhin ohne Beanstandungen seinerseits Gas beziehe, werde der aus der Jahresabrechnung ersichtliche Tarif zum vereinbarten Preis. Daher liege insoweit keine einseitige Leistungsbestimmung durch den Gasversorger vor mit der Folge, dass sich die Billigkeitskontrolle nicht mehr auf den Grundpreis und die früheren Tariferhöhungen vor dem Jahr 2004 beziehen könne.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.11.2007
  • Aktenzeichen:9 S 59/06, 9 S 770/06, 9 S 561/06, 9 S 574/06

Quelle:ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 29.11.2007