19.04.2005
Vertragsrecht,Verbraucherrecht
Gericht erklärt Gaspreiserhöhung in Heilbronn für unwirksam
Gaspreiserhöhung ist unbillig
Zum wohl ersten Mal wurde eine Gaspreiserhöhung von einem Gericht für unwirksam erklärt. Im Fall hatte ein Heilbronner Rechtsanwalt gegen die Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 der Heilbronner Versorgungs-GmbH geklagt. Die Versorgungsbetriebe begründeten die Erhöhung mit der angeblichen Bindung der Gaspreise an die Preisentwicklung von leichtem Heizöl.
Der Kläger forderte die Versorgungsbetriebe auf, sie mögen darlegen, wie hoch der Anteil der Gaseinkaufskosten an den gesamten Kosten des Betriebs seien, damit er beurteilen könne, wie hoch die Auswirkung der Erhöhung der Gaseinkaufskosten auf den Tarif höchstens sein könnten.
Das Gericht sah die Erhöhung der Gaspreise als unbillig und deshalb unwirksam an. Es vertrat die Ansicht, dass die Gaspreise der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung des § 315 III BGB unterlägen. 1992 hatte noch das Landgericht Hannover entschieden, dass es bei Gaspreisen keine Billigkeitskontrolle gäbe. Seit der Entscheidung des Landgerichts Hannover habe sich aber einiges geändert, so das Heilbronner Amtsgericht. Rechtsvorschriften, die damals galten, seien außer Kraft getreten. Außerdem habe damals die Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen gem. § 7 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der staatlichen Kontrolle unterlegen. Nach dem neuem Energiewirtschaftsgesetz gebe es eine solche Kontrolle nur noch hinsichtlich der Tarife von Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Bei der Billigkeitskontrolle habe das Gericht zu prüfen, inwiefern der geforderte Gaspreis zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen liegenden Gewinnes diene. Diese Billigkeitskontrolle konnte das Gericht im vorliegenden Fall allerdings nicht durchführen, da die Heilbronner Versorgungs-GmbH mit Berufung auf ihr Geschäftsgeheimnis die Offenlegung der erforderlichen Unterlagen verweigerte.
Da die Versorgungswerke den Billigkeitsnachweis nicht führten, wurde die Tariferhöhung vom Gericht als unbillig und damit für unwirksam erklärt.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online