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03.12.2024

Mietrecht

Zusammentreffen von gesetzes­verstärkender Bestands­schutz­klausel und nachfolgender Vereinbarung auf vollständigen temporären Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung

Vorliegen einer kumulativen Verschärfung der Kündigungs­beschränkung

Trifft eine gesetzes­verstärkende Bestands­schutz­klausel mit einer zeitlich nachfolgenden Vereinbarung zum vollständigen temporären Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung zusammen, liegt eine kumulative Verschärfung der Kündigungs­beschränkung vor. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Erwerb einer Wohnung in Berlin kündigte der neue Vermieter das Mietverhältnis. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht und verwies auf eine im Mietvertrag enthaltenen gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel. Dies ließ wiederum der Vermieter nicht gelten. Er verwies auf eine zeitlich nachgefolgte Vereinbarung zum vollständigen temporäreren Ausschluss des Rechts auf Eigenbedarfskündigung, wodurch seiner Meinung nach die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel ausgeschlossen wurde. Der Vermieter erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung sei unwirksam. Die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel sei nicht ausgeschlossen und binde den Kläger gemäß § 566 Abs. 1 BGB.

Kein Ausschluss der gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel Durch die nachträglich getroffene Vereinbarung sei die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel nicht ausgeschlossen worden, so das Landgericht. Die Parteien haben darin keine Aufweichung, sondern eine kumulative Verschärfung der gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel vereinbart. Dieses Auslegungsergebnis ergebe sich erst Recht in Anwendung der Unklarheitsregelung des § 305c Abs 2 BGB, sofern die nachträgliche Vereinbarung als AGB gesehen werden könne.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin II
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:08.08.2024
  • Aktenzeichen:67 S 180/24

Quelle:Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 616/rb)