03.12.2024
Mietrecht
Zusammentreffen von gesetzesverstärkender Bestandsschutzklausel und nachfolgender Vereinbarung auf vollständigen temporären Ausschluss der Eigenbedarfskündigung
Vorliegen einer kumulativen Verschärfung der Kündigungsbeschränkung
Trifft eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel mit einer zeitlich nachfolgenden Vereinbarung zum vollständigen temporären Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zusammen, liegt eine kumulative Verschärfung der Kündigungsbeschränkung vor. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Erwerb einer Wohnung in Berlin kündigte der neue Vermieter das Mietverhältnis. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht und verwies auf eine im Mietvertrag enthaltenen gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel. Dies ließ wiederum der Vermieter nicht gelten. Er verwies auf eine zeitlich nachgefolgte Vereinbarung zum vollständigen temporäreren Ausschluss des Rechts auf Eigenbedarfskündigung, wodurch seiner Meinung nach die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel ausgeschlossen wurde. Der Vermieter erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung sei unwirksam. Die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel sei nicht ausgeschlossen und binde den Kläger gemäß § 566 Abs. 1 BGB.
Kein Ausschluss der gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel
Durch die nachträglich getroffene Vereinbarung sei die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel nicht ausgeschlossen worden, so das Landgericht. Die Parteien haben darin keine Aufweichung, sondern eine kumulative Verschärfung der gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel vereinbart. Dieses Auslegungsergebnis ergebe sich erst Recht in Anwendung der Unklarheitsregelung des § 305c Abs 2 BGB, sofern die nachträgliche Vereinbarung als AGB gesehen werden könne.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 616/rb)