01.07.2024
Wohneigentumsrecht
Nachträgliche Genehmigung des Einbaus eines Treppenlifts muss bauordnungsrechtlich zulässig sein
Bei fehlender Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit ist Genehmigungsbeschluss angreifbar
Wird der Einbau eines Treppenlifts nachträglich genehmigt, so muss dies dem Bauordnungsrecht entsprechen. Ist die baurechtliche Zulässigkeit des Treppenlift nicht geklärt worden, ist der Beschluss über die Genehmigung mit einer Anfechtungsklage angreifbar. Dies hat Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerin erhob im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Rüsselsheim Anfechtungsklage gegen einen Beschluss. Durch diesen wurde der Einbau eines Treppenlifts durch einen anderen Wohnungseigentümer nachträglich genehmigt. Die Klägerin verwies darauf, dass der Treppenlift nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Unwirksamkeit des Beschlusses über nachträgliche Genehmigung des Einbaus des Treppenlifts
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Vor der Beschlussfassung über die Genehmigung des Einbaus des Treppenlifts hätte die baurechtliche Zulässigkeit der baulichen Veränderung zwingend geklärt werden müssen. Ohne diese Klärung beruhe der Beschluss auf einer ungesicherten Tatsachenbasis und sei damit für ungültig zu erklären. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu klären. Ohnehin hätte eine Entscheidung im Zivilrechtsverfahren keine Auswirkung auf ein späteres bauordnungsrechtliches Verfahren.
Maßnahmen zum barrierefreien Wohnungszugang müssen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen
Zwar habe ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Grundsatz einen Anspruch auf eine barrierefreie Zugangsmöglichkeit zur Wohnung, so das Landgericht. Allerdings überlagere das Wohnungseigentumsrecht nicht das öffentliche Recht. Alle Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2024, 295/rb)