22.02.2011
Vertragsrecht,Verbraucherrecht
LG Hamburg: Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen von E.ON-Hanse unwirksam
Energieversorgungsunternehmen darf Nachteile durch Unwirksam einer Klausel nicht durch ergänzende Vertragsauslegung ausgleichen
Eine vom Energieversorgungsunternehmen E.ON-Hanse verwendete Preisanpassungsklausel benachteiligt Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
In den betroffenen Erdgaslieferverträgen hatte sich E.ON-Hanse das Recht vorbehalten, die Preise „der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ einseitig anzupassen. Die Kunden hatten dem auf diese Klausel gestützten Nachzahlungsverlangen durch die Gaspreiserhöhungen des Energieversorgers bereits im Jahre 2004 widersprochen und hatten danach nur gekürzte Beträge an E.ON-Hanse überwiesen.
Möglichkeit, Preisanpassung im Wege der so genannten „ergänzenden Vertragsauslegung“ vorzunehmen, rechtlich nicht gegeben
Anders als das Hanseatische Oberlandesgericht, das in einem ähnlich gelagerten Verfahren zwar ebenfalls von der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel ausgeht, sieht das Landgericht rechtlich aber keine Möglichkeit, eine Preisanpassung im Wege der so genannten „ergänzenden Vertragsauslegung“ vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Energieversorger damit im Ergebnis seit dem Widerspruch der Kunden im Jahre 2004 diese wegen gestiegener Beschaffungskosten unter dem Einstandspreis beliefert hätte. Nach Auffassung des Gerichts bestand für den Gasversorger zum einen die Möglichkeit, eine derartige Situation durch Kündigung der Verträge selbst zu vermeiden. Zum anderen habe E.ON-Hanse das Gerechtigkeitsgefüge der Verträge in der Vergangenheit zu seinem Vorteil verschoben und könne sich jetzt den aus der Unwirksam der Klausel erwachsenen Nachteilen nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung entziehen.
Landgericht lässt aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Standpunkte Revision zum Bundesgerichtshof zu
Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Standpunkte hat das Landgericht Hamburg in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um so eine einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage zu gewährleisten. In den Berufungskammern des Landgerichts Hamburg sind noch weit über 400 Parallelverfahren anhängig, in denen E.ON-Hanse von Kunden Nachzahlungen verlangt.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Hamburg/ra-online