02.02.2011
Vertragsrecht,Verbraucherrecht
LG Itzehoe: Preisanpassung bei unwirksamer Preiserhöhungsklausel unzulässig
Wärmemarktklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam
Ein Versorgungsunternehmen hat kein Recht zur Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wenn der Kunde bei einer unwirksamen Preiserhöhungsklausel in einem Gasbezugsvertrag der Preiserhöhung durch den Versorger widersprochen hat und das Versorgungsunternehmen zur Kündigung berechtigt gewesen wäre. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin auf der Grundlage einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Wärmemarktklausel“) mehrere Gaspreiserhöhungen für die Erdgasbelieferung in den Jahren 2004 bis 2008 vorgenommen. Die Kunden hatten den Erhöhungen jeweils widersprochen und zumeist nur eine Erhöhung um 2 % akzeptiert, solange die Klägerin ihre Preiserhöhung nicht durch Vorlage der Kalkulationsgrundlagen begründet habe.
LG Itzehoe schließt sich Rechtsprechung des LG Hamburg und OLG Hamburg an und erklärt Vertragsklausel für unwirksam
Das Amtsgericht Pinneberg hatte erstinstanzlich die Zahlungsklagen des Versorgungsunternehmens im Wesentlichen abgewiesen. Das Landgericht Itzehoe hat in den auf die Berufung des Versorgers ergangenen Entscheidungen die Ansicht des Amtsgerichts bestätigt, dass die so genannte Wärmemarktklausel, nach der der Versorger berechtigt war, seine Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Das hatten zuvor auch andere Gerichte, insbesondere das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, so gesehen. Allerdings hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 die Ansicht vertreten, dem Versorger sei anstelle der unwirksamen Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht auf Anpassung zumindest auf die Preise zuzugestehen, die ihr selbst durch die Lieferung entstünden.
Ergänzende Vertragsauslegungen nur zulässig, wenn Festhalten an Vertrag für Unternehmen unzumutbar wäre
Dieser Ansicht hat sich das Landgericht Itzehoe nicht angeschlossen. Sie hat dazu ausgeführt, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht komme, wenn es für die Klägerin unzumutbar wäre, am Vertrag festgehalten zu werden. Das sei nicht der Fall, weil sie die Verträge hätte kündigen können.
Anspruch besteht nur auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch
Die Klägerin hat damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch. Soweit die Kunden in den jeweiligen Widerspruchsschreiben eine zweiprozentige Erhöhung ausdrücklich akzeptiert hatten, müssen sie sich allerdings daran festhalten lassen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Itzehoe/ra-online